Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Regelungen werden nicht anerkannt. Soweit Regelungen dieser Bedingungen unter dem Vorbehalt einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung stehen, gilt dies nur für Individualvereinbarungen, nicht für allgemeine Geschäftsbedingungen, die der andere Vertragspartner in den Vertrag einbezieht. Die Verkaufsberater und Außendienstmitarbeiter von Conflag Tobias Stember e. K. (nachfolgend Conflag) sind nur zur Entgegennahme von Willenserklärungen und Vermittlung von Verträgen berechtigt. Sie besitzen keine Vertretungsbefugnis zum Abschluss und zur Änderung von Verträgen, es sei denn, sie besitzen eine Vertretungsbefugnis mit gesetzlich geregeltem Umfang. Die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht bleiben hiervon unberührt. Ein Auftrag gilt nur dann rechtswirksam als erteilt, wenn er durch die Geschäftsleitung von Conflag schriftlich bestätigt worden ist. Mündliche Nebenabreden zwischen dem Kunden und Mitarbeitern von Conflag sind nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von Conflag schriftlich bestätigt worden sind.

Alle Preisangaben in Angeboten, Prospekten und Flyern sind freibleibend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise (ohne gesetzliche MwSt.). Die angegebenen Preise verstehen sich unter der Voraussetzung vollständig bereitgestellter Kundenvorlagen, die entsprechend den Informationen zu den Druckvorlagen von Conflag grafisch aufbereitet sind. Gewünschte Änderungen bzw. notwendige grafische Bearbeitungen werden von Conflag nach gesonderter Beauftragung nach preislicher Absprache zusätzlich berechnet. Kommt es zwischen Angebotsabgabe und Ausführung der Leistung zu einer Kostensteigerung, welche durch Material- oder Lohnerhöhungen verursacht werden, ist Conflag berechtigt, eine Preisänderung im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB vorzunehmen. Dies gilt während der ersten 4 Monate nach Vertragsabschluss nur, wenn der Kunde Unternehmer ist. Enthält die Preiserhöhung eine Steigerung von mehr als 5 % des ursprünglichen Gesamtpreises, so kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Erhöhung vom Vertrag zurücktreten.

Sind vertraglich Lieferfristen vereinbart, so hat der Kunde sicherzustellen, dass Conflag rechtzeitig in Besitz sämtlicher, zur Erledigung des Auftrages erforderlicher Vorlagen und Dateien gelangt. Bei den Druckdaten haftet der Kunde dafür, dass keine Urheber-, Warenzeichen- und sonstige Schutzrechte dritter Personen oder Unternehmen verletzt werden. Die von Conflag zur Erledigung des Auftrages angefertigten Zeichnungen, Entwürfe, Dateien oder sonstigen Gestaltungsvorlagen verbleiben trotz eines vom Kunden zu entrichtenden Kostenanteils im Eigentum von Conflag und dürfen nur im Einvernehmen mit Conflag verändert bzw. an Dritte weitergereicht werden.

Bei Erzeugung von Waren nach Vorlagen des Kunden wird versucht, diese so gut wie möglich zu reproduzieren. Unwesentliche Abweichungen in Farbe und Darstellung, welche durch die technischen Möglichkeiten im Textildruck und den unterschiedlichen Farbausfall bei verschiedenartigen Grundmaterialien bedingt sind, behält sich Conflag vor und stellen keinen Reklamationspunkt dar. Dies gilt auch für Druckmuster im Vergleich zur Serienanfertigung. Der Kunde erklärt sich einverstanden, bei Sonderanfertigungen eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % anzuerkennen. Maßabweichungen in Breite und Länge von bis zu +/- 10 % sind durch den technischen Produktionsablauf bedingt unvermeidbar und stellen daher keinen Reklamationsgrund dar.

Angegebene und vorgeschriebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, Conflag hat ausdrücklich die Gewähr für die Einhaltung der Lieferfrist übernommen. Der genannte Liefertermin gibt in der Regel den Versandtermin ab Werk an. Bei Überschreitung des Liefertermins kann der Kunde erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Umfang ergibt sich aus Ziff. 10. Die Waren werden auf Kosten und Gefahr des Kunden versendet. Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Kommt es infolge von Umständen, die Conflag nicht zu vertreten hat, zu Verzögerungen oder gar zur Unmöglichkeit der Fertigung oder Lieferung, so haftet Conflag nicht. Als solche Umstände zählen insbesondere Änderungen sowie das Fehlen oder die verspätete Übergabe notwendiger Unterlagen oder Zeichnungen. Conflag ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und diese in Rechnung zu stellen.

Bei der Lieferung von Fahnenmasten übernimmt Conflag keine Haftung für das Vorliegen der technischen Voraussetzungen, die Statik, die Befestigung bzw. den Untergrund. Die Montage der Fahnenmasten und die damit zusammenhängende Prüfung und Schaffung der technischen Voraussetzungen obliegt dem Kunden. Auf Wunsch des Kunden bietet Conflag auch die Montage von Fahnenmasten mit an, wobei Arbeiten am Erdreich samt Betonierarbeiten durch dritte Firmen im Auftrag von Conflag durchgeführt werden können. Werbeplanen unterliegen insbesondere in der Außenanwendung unterschiedlichsten Witterungseinflüssen. Dabei haben die Größe der Werbefläche, Grundmaterialauswahl, Konfektion und Montagetechnologie entscheidenden Einfluss auf den sachgemäßen sicheren Einsatz des Produktes. Die Hinzuziehung eines mit den örtlichen Begebenheiten vertrauten Projektanten ist grundsätzlich anzuraten. Die Produktgarantie von Conflag beschränkt sich auf Reißfestigkeit, Lichtechtheit und Waschbarkeit unter Laborbedingungen. Für Produkte mit einer Fläche von weniger als 25 m² sollte der Kunde vor der Auftragserteilung die Konfektions- und Montageempfehlungen von Conflag abfordern. Für Werbeflächen von mehr als 25 m2 Grundfläche ist der Kunde verpflichtet, vor der Auftragserteilung eine Projektierung durchführen zu lassen. Eine Haftung von Conflag wegen Nichtbeachtung der konkreten Einsatzbedingungen und/oder unsachgemäßer Montage/Verwendung durch den Kunden wird ausgeschlossen.

Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei Conflag geltend gemacht werden. Ist der Kunde kein Unternehmer, gilt diese Ausschlussfrist nur für offensichtliche Mängel. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die ihm übergebenen Pflege- und Montageanleitungen missachtet oder die Ware weiterverarbeitet oder in Gebrauch genommen hat. Warenüblicher Verschleiß durch Ingebrauchnahme stellt keinen Reklamationsgrund dar. Bei berechtigten Mängelrügen hat Conflag das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzware innerhalb einer vereinbarten Frist. In diesem Fall trägt Conflag die notwendigen Versandkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsrechte des Kunden beträgt 1 Jahr ab Empfang der Ware. Diese Verjährungserleichterung gilt nur, wenn der Kunde Unternehmer ist. Diese Haftungserleichterung der Verjährung gilt nicht für Fälle der Haftung der Conflag wegen Vorsatz oder Fälle, in denen der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen worden ist.

In der Regel erfolgt die Zahlung nach 14 Tagen rein netto. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der Absprache und schriftlichen Bestätigung durch Conflag. Gewährte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn noch ältere Rechnungen des Kunden offen stehen, deren Fälligkeit bereits überschritten ist. Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur zulässig, wenn sie durch Conflag ausdrücklich zugestanden wurden. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen und Nebenforderungen im Eigentum von Conflag. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachteilig verschlechtern. Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Conflag ab. Conflag nimmt diese Abtretung an. Für die Geltendmachung der Forderung muss der Kunde alle erforderlichen Auskünfte an Conflag erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten.

1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.

2. Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden und auf die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten erfasst werden, diese in eine Datenbank aufgenommen und verarbeitet werden. Sämtliche der übermittelten persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden ohne die schriftliche Genehmigung des Kunden nicht an Dritte zugänglich gemacht, es sei denn, dass dieses aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erfolgen muss.

1. Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers.